Vollzug der 4. CoBeLVO und des Infektionschutzgesetzes

Aufgrund verschiedener Anfragen hat die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm als die nach dem Infektionsschutzgesetz und der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zuständige Behörde schriftlich mitgeteilt, dass das traditionelle Aufstellen des Maibaumes unter das Veranstaltungsverbot des § 3 der 4. CoBeLVO sowie unter das Kontaktverbot fällt und damit untersagt ist.

Wir bitten die Ortsbürgermeister/innen um entsprechende Beachtung.

Die Feuerwehren wurden über die Rechtslage bereits über den Wehrleiter der Verbandsgemeinde informiert.