Allgemeinverfügung Landkreis Bitburg-Prüm

Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung des Eifelkreises Bitburg-Prümzu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen
Nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlässt die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm –Kreisordnungsbehörde –folgende
Allgemeinverfügung:
    1. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
      a. alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
      b. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
      c. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit-und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
      d. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
      e. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm-und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
      f. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,
      g. Spielplätze.
    2. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol-und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau-und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen). Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.
    3. Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu beschränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften eingehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen. Die Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr begrenzt.
    4. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.
    5. Verboten sind
      a. Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport-und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,
      b. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
    6. Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig
    7. Die Maßnahmen nach Ziff. 1 bis 6 gelten ab 18. März 2020, 0:00 Uhr.
    8. Auf dieBußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
    9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
    10. Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltungdes Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, Zimmer 102, während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Bitburg, 17.03.2020
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
als KreisordnungsbehördeIn Vertretung
gez. Thomas Kreutz

Allgemeinverfügung Landkreis Bitburg-Prüm_2020-03-17